Beurteilung
GefährdungsGefährdungs- Beurteilung / Sicherheits-Analyse für Ihre Aufzugs- Anlage
W E R B E N Ö T IG T EIN E G E FÄH R D U N G S B E U R T EI L U N G / S I C H E R H EI T S ANALYS E ?
Arbeitgeber
Arbeitgeber mit Beschäftigten
gemäß § 2 (3) BetrSichV bzw.
§ 2 (3) ArbSchG.
Beispiel: Beschäftigte des Be- treibers nutzen den Aufzug als Arbeitsmittel, z. B. Kommunen, Industrie, Krankenhaus.
Gleichgestellter Arbeitgeber
Anlage wird von Arbeitnehmern
genutzt.
Arbeitgeber ohne Beschäftigte, aber Verwendung einer Aufzugs- anlage zu gewerblicher oder wirtschaftlicher Nutzung gemäß
§ 2 (3) Nr. 1 BetrSichV.
Gemäß § 13 BetrSichV kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht aus- geschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammen zu wirken.
Beispiel: Mieter nutzen den Auf- zug als Arbeitsmittel in einem Gebäude mit gewerblicher Nutzung, z. B. Büro, Geschäfts- räume, Arztpraxen.
Gleichgestellter Arbeitgeber
Anlage wird nicht von Arbeitneh-
mern genutzt.
Sollte die Anlage weder zu ge- werblichen noch zu wirtschaft- lichen Zwecken dienen, ist sie gemäß Landesbauordnung so zu behandeln, als würde Sie diesen Zwecken dienen.
Arbeitgeber ohne Beschäftigte, aber Verwendung einer Auf- zugsanlage zu gewerblicher oder wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 2 (3) Nr. 1 BetrSichV. Verwendung einer Aufzugs- anlage ohne gewerbliche oder wirtschaftliche Nutzung.
Beispiel: Mieter nutzen den Aufzug in einem Gebäude mit gewerblicher Nutzung nicht als Arbeitsmittel.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Die GBU muss gemäß § 3 BetrSichV bei der Planung einer Anlage erstellt werden und zur Inbetriebnahme vorliegen.
Bei in Betrieb befindlichen Anlagen muss die GBU immer vorliegen und ist regelmäßig zu aktualisieren (z. B. nach Änderungen oder im Zeitraum von z. B. 5-10 Jahren).
Erstellung einer Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik (SAST)
Bei Abweichungen zum Stand der Technik sind diese durch den Betreiber einer Anlage zu bewerten und es ist ein Maßnahmenplan z. B. in Form einer Sicherheitsanalyse zu erstellen.
Ein konkreter Umsetzungszeitraum wurde vom Gesetzgeber bisher nicht festgelegt.
So können wir Sie unterstützen
Mindestumfang Sicherheitsanalyse mit Abweichungen vom Stand der Technik mit hohem Risiko (SAST Mindestumfang) +
Erstellung einer anlagenspezifischen Vorlage inkl. Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung.
Was steckt hinter einer Gefährdungs- Berurteilung / Sicherheits- Analyse?
Gemäß § 3 (1) BetrSichV hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellte vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie in regel- mäßigen Abständen, die aus der Nutzung auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (Gefährdungsbeurteilung). Für welche Betreiber von Aufzugsanlagen diese Regelung anzu- wenden ist, zeigt die Abbildung auf der Vorderseite.
Unabhängig von dem Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Dies erfolgt im Rahmen einer Sicherheitsanalyse, in der die Abweichungen vom Stand der Technik aufgeführt und die Maßnahmen des Betreibers zur Erhöhung der Sicherheit beschrieben sind. Nach Umsetzung der genannten Maßnahmen, zumindest zu den benannten hohen Risiken, wird eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik gemäß BetrSichV erreicht. Gleichzeitig ist die Sicherheitsanalyse ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.
Leistungen der MTG Süß GmbH
Mindestumfang Sicherheitsanalyse mit Abweichung gen vom Stand der Technik mit hohem Risiko
(SAST Mindestumfang) und anlagenspezifische Vorlage inkl. Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung
Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik
Anlagenspezifische Dokumentation über bestehende Abweichungen zum Stand der Technik und
Aufzeigen möglicher Maßnahmen zur Reduzierung hoher Risiken bei der Verwendung
Übersichtliche Zusammenfassung aller Abweichungen vom Stand der Technik mit hohem Risiko bei der
Verwendung (nach Baugruppen sortiert)
Anlagenspezifische Vorlage zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung