Allgemeine Reparatur-bedingungen
Allgemeine Reparaturbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten der Firma MTG-Süß GmbH
- Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der
Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese Reparaturbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Vertragsabschluss; Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
2.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen. Dieser gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich
geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen, abweichende mündliche
Abreden zu treffen.
2.3 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.4 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen
schriftlichen Auftrags zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die durch Erstellung des
Kostenvoranschlages entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
2.5 Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i.S.v. Ziffer 2.4 sondern ein einfacher
Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden,
sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht
erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so hat dies der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Fertigstellung
3.1 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es
sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
3.2 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum
verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber nicht
nachkommt.
3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierdurch bedingte Verzögerungen begründen keine
Schadensersatzpflicht, insbesondere auch nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Ersatzgerätes. Sofern solche Ereignisse dem
Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
diese Gründe sowie das Ausmaß der Verzögerung mitteilen und einen neuen Fertigstellungstermin vereinbaren,
soweit dies möglich und zumutbar ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser
Allgemeinen Reparaturbedingungen beschränkt.
- Abnahme
4.1. Soweit eine Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber stattzufinden hat, erfolgt diese im
Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn
- die Leistungen für die Fertigstellung erbracht sind,
- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Fertigstellung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung Auftragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die Maschine in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem
Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Auftragsgegenstandes unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4.3 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb von drei Tagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag.
4.4 Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Berechnung des Auftrages
5.1 Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland
gültigen Mehrwertsteuer.
5.2 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Versendung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers.
5.3 Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5.4 Wird die Reparatur vor Beendigung des Auftrages aus Gründen abgebrochen, die nicht in den
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, so ist der Auftraggeber zur Vergütung des bis zur Einstellung
der Arbeiten entstandenen Aufwandes, insbesondere der Fehlersuche, verpflichtet. Die weitergehenden Pflichten
des Auftraggebers bei Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) bleiben unberührt.
5.5 Wird der die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht, ist der
Auftragnehmer an die vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder vom Auftragnehmer nicht zu
vertretender längerer Lieferfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen nachweisen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Transportkosten. Beträgt die Preiserhöhung mehr
als acht Prozent des Nettopreises, so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen
seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
- Zahlung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Skonto sofort in bar zu leisten. Hat
sich der Auftragnehmer mit Überweisungen auf sein Bankkonto ausdrücklich einverstanden erklärt, ist für das
Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
6.2 Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.
6.3 Für jede Mahnung berechnet der Auftragnehmer eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.
6.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor
oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- Gefahrübergang
7.1 Ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der
Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst durchführt. Verzögert sich der Versand oder
die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag
an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt
hat.
7.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen
die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Auftragsgegenstände pro abgelaufene Woche.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.3 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Erweitertes Pfandrecht
8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
8.2 Für sonstige Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme.
9.2 Der Auftragsgegenstand ist unverzüglich nach der Abnahme vom Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Er
gilt als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben
Werktagen nach Abnahme, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder
dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Auftragsgegenstandes
ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.3 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen
des Auftragnehmers ist der beanstandete Auftragsgegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Auftragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.3 Hat der Auftraggeber bei der Abnahme Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte nur dann zu, wenn er sich seine Rechte ausdrücklich schriftlich vorbehält.
9.4 Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Dem Auftragnehmer steht
das Recht zur zweimaligen Nachbesserung zu. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, ist der Auftragnehmer
zu weiteren Nacherfüllungen berechtigt.
9.5 Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In
folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Gerätes
nähergelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Gerät infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb
des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt.
- wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
9.6 Erfolgt in den Ausnahmefällen der Nummer 9.5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat
der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
Der Auftraggeber tritt seine gegenüber dem beauftragten Drittunternehmer entstehenden
Gewährleistungsansprüche bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
9.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den
Auftragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten
der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.8 Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass
- der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Feststellung schriftlich
angezeigt und genau bezeichnet hat oder
- der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels überlassen worden ist oder
- die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, unter Angabe der Anschrift der beauftragten Reparaturwerkstatt nicht unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer
zugegangen ist oder
- die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall der Ziff. 9.5 gegeben ist,
oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt worden sind.
- Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungserbringung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigenErfüllungsgehilfen;
- im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistungserbringung sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstandes ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums
des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen
müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Auftragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Auftragsgegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten.
- Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
11.1 An allem eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis
zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
11.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ausgebaute Teile in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
- Schlussbestimmungen
12.1 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der
Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Wuppertal vereinbart.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
12.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts Anwendung.
12.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der VP nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die
Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
AGB Stand 01/2021